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Eingliederungshilfe / Integrationshilfe

Die Eingliederungshilfe dient der Wahrnehmung einer angemessenen Schulbildung.
Sie kommt in Betracht, wenn das Kind neben der be- sonderen Förderung in der allgemeinen Schule bzw. auch in der Förderschule weitere Unterstützung benötigt.
Für diese Form der Unterstützung gibt es verschiedenen Be- zeichnungen wie Integrationshelfer(in), Eingliederungs- helfer(in) oder Schulassistenz.

Auch Kinder mit Behinderungen die keinen sonder- pädagogischen Förderbedarf haben können Anspruch auf Eingliederungshilfe haben.

Die Eingliederungshilfe ist eine Leistung des örtlichen Sozialhilfeträgers und wird für Kinder mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung nach § 54 SGB XII (Sozialamt) gewährt.
Für Kinder mit einer seelischen Behinderung nach § 35a SGB VIII (Jugendamt), wie z.B. bei Autismus.
Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind Hilfen für eine angemessene Schulbildung.
Das Sozialamt oder das Jugendamt finanziert sogenannte Integrationshelferinnen oder Integrationshelfer. Diese leisten betreuende, pflegende oder allgemein pädagogische Aufgaben. Für die Wissensvermittlung im Unterricht ist grundsätzlich die Lehrerin oder der Lehrer zuständig. Nach Anleitung und Vorbereitung der Lehrerin oder des Lehrers kann die Integrationshilfe auch pädagogische Aufgaben für den behinderten Schüler wahrnehmen.
Pädagogische und pflegerische Aufgaben sind häufig nicht eindeutig voneinander zu trennen.

Hier einige Beispiele, worin die zusätzliche Unterstützung bestehen kann:
- Einprägen bestimmter Merkmale im Klassenraum (Platz für
 Arbeitsblätter, Standort von Arbeitsmaterialien u. a.) –
 Training und Kontrolle durch wiederholtes Vormachen und
 gleich bleibende sprachliche Begleitung.
- Unterstützung bei der Anbahnung sozialer Kontakte zu
 Mitschülern - durch wiederkehrende und gleich bleibende
 Modelle und sprachliche Signale, Klärungshilfe bei unange-
 messenen Reaktionen der Mitschüler, angemessener Aus-
 druck von Emotionen u.a.
- Begleitung während Rückzugsphasen, die durch körper-
 liche Erschöpfung bedingt sind – durch Vorschläge für ent-
 spannende Tätigkeiten, Unterbinden von störende
 Aktivitäten u. a.
- Erwerb einfacher alltagspraktischer Handlungen, die für
 eine Einbeziehung im Klassenunterricht notwendig sind:
 selbstständiges Ein- und Auspacken der Schultasche,
 Zuordnen der Unterrichtsmaterialien, Begleitung bei der
 Teilnahme an wechselnden Unterrichtsformen, Einhalten 
 von Zeitvorgaben.
- Das Führen der Hand des Schülers
- Unterstützung beim Schreiben
- Assistenz beim Toilettengang
- Hilfe beim Essen
- Unterstützung bei der Mobilität
- Anleitung bei der Benutzung von Hilfsmitteln

Bei der Integrationshilfe steht der Zweck der Eingliederung im Vordergrund, auch wenn in der Einrichtung unter anderem pflegerische Aufgaben ausgeführt werden. Die Pflegeversicherung muss daher nicht in Anspruch genommen werden.

Die Gewährung von Eingliederungshilfe in der Schule (nach
§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB XII) ist einkommens- unabhängig. Das Kind hat im Bedarfsfalle einen Rechts- anspruch auf die Leistung über Eingliederungshilfe für den Schulbesuch und dies unabhängig vom Einkommen oder Vermögen der Eltern.
Die Eingliederungshilfe wird beim örtlichen Sozialamt oder Jugendamt beantragt.
Hilfreich ist es, dem Antrag eine Tätigkeitsbeschreibung der Integrationshilfe beizufügen.
Falls das Kind über einen Schwerbehindertenausweis verfügt, sollte dieser dem Antrag beigefügt werden.
Es kann von Vorteil sein, wenn die betreffende Schule eine Stellungnahme zu ihrem Antrag abgibt, in der sie den Bedarf für die Integrationshilfe bestätigt oder genauer definiert.
Den Antrag über die Eingliederungshilfe können sie nicht stellen, bevor sie die künftige Schule ihres Kindes benennen können. Zur Überprüfung des Bedarfes benötigt die Sozialbehörde den Beschulungsort des Kindes. Eine Entscheidung (Bescheid) über die Gewährleistung der Eingliederungshilfe für den Unterricht wird erst von der Sozialbehörde getroffen, wenn die Zusage für den Besuch der jeweiligen Schule vorliegt. Hier kann unter Umständen eine vorläufige Erklärung der aufnahmebereiten Schule hilfreich sein.
Die Eingliederungshilfe kann grundsätzlich auch in der Form des Persönlichen Budgets beantragt werden.
Die Sozialbehörde überprüft vor der Entscheidung ob die beantragten Hilfen ausreichen und ob sie für eine angemessene Schulbildung geeignet sind. Bei dieser Überprüfung kann sie sowohl das Gesundheitsamt als auch die Schulbehörde (Bildungsagentur) mit einbeziehen. Die Sozialbehörde darf grundsätzlich den Antragssteller nicht aus Kostengründen an eine Förderschule verweisen, wenn die Bildungsagentur die integrative Beschulung genehmigt hat oder duldet!
Die Sozialbehörde überprüft auch, ob die Hilfe im Einzelfall ausreicht und für die Hilfe eine Fachkraft oder eine einfache Assistenzkraft ausreicht.
Erst danach entscheidet das Sozialamt oder das Jugendamt über ihren Antrag. Nach der Überprüfung erhalten Sie einen Bescheid.
Wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind, können sie innerhalb der auf dem Bescheid genannten Frist Widerspruch einlegen (in der Regel innerhalb von
4 Wochen).
Danach wird die Sozialbehörde überprüfen, ob Sie ihrem Widerspruch statt gibt oder nicht. Hierzu wird sie einen Widerspruchsbescheid erlassen.
Sollten sie mit dem Inhalt des Widerspruchbescheides nicht einverstanden sein, können Sie Klage vor dem Sozialgericht einreichen.
Beachten Sie dabei unbedingt die Widerspruchsfristen auf den Bescheiden.


 


 

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Sozialgesetzbuch 8. Buch
(SGB VIII)

Sozialgesetzbuch 9. Buch
(SGB IX)

 

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Eingliederungshelfer für integrativ beschulten Schüler

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Eingliederungshelfer für integrativ beschulten Schüler
Entscheidungen des Bundesverwaltungs- gerichts vom 26.10.2007 über die Kosten eines Integrationshelfers für einen behinderten Schüler an einer Schule in freier Trägerschaft,
Az.: 5 C 35.06 und
Az.: 5 C 34.06

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Anspruch einer sehbe- hinderten Schülerin auf Kostenübernahme für einen qualifiziert ausge- bildeten Integrations- helfer an einer Mittelschule in freier Trägerschaft

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Quelle:
www.vonheereman.de

 

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