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Schule - Inklusive Bildung
Seit der Gründung der Landesarbeitsgemeinschaft im Jahr 1998 ist die schulische Integration behinderter Kinder unser Arbeitsschwerpunkt. Das heißt wir wollen, dass alle Kinder die Möglichkeit haben entsprechend ihren individuellen Fähigkeiten und Bedürfnissen gemeinsam die Regelschule zu besuchen. In Sachsen sind schon 2/3 aller Kinder mit Behinderungen in der Kindertagesstätte integriert und sie leben und lernen gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen. In der Schulzeit können dies nicht einmal mehr 1/4 aller Kinder mit Behinderungen. 75 % aller Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind solche mit Förderbedarf im Bereich Lernen und geistige Entwicklung, diese wiederum besuchen fast ausschließlich (>98%) eine Förderschule. Ein Grund dafür ist das Verbot der zieldifferenten Integration an öffentlichen Schulen ab Klasse 5 Wenn behinderte Kinder mit nicht behinderten Kindern zusammen aufwachsen, stellt sich nicht das Problem gegenseitiger Entfremdung und später das Problem der Wiedereingliederung behinderter Menschen in die Gesellschaft. – Es ist normal verschieden zu sein –
Die UN-Behindertenrechtskonvention ist seit März 2009 auch in Deutschland geltendes Recht (Menschenrecht) und stärkt die Teilhabe aller Menschen mit Behinderungen. Inklusion ist nicht das gleiche wie Integration. Denn bei der Inklusion gehören alle Kinder ohne Ausnahme von Anfang an dazu.
Inklusion ist unteilbar. Kein Kind darf wegen der Art und Schwere der Behinderung oder der Beeinträchtigung gegen seinen Willen oder der seiner Eltern in eine Förderschule eingewiesen werden. Die allgemeine Schule hat den Auftrag sich so weiter zu entwickeln, dass gemeinsames Lernen möglich ist und dennoch alle besonderen Bedürfnisse berücksichtigt werden. Die Schule passt sich dem Schüler an und nicht der Schüler der Schule (Unterschied Integration/Inklusion)
Obwohl die Inklusion ein Menschenrecht ist, stellt der Regelschulbesuch Eltern von Kindern mit Behinderungen nach wie vor, vor schwer lösbare Aufgaben.
Aber es lohnt sich, sich dafür einzusetzen!
Rechtliche Grundlagen im Freistaat Sachsen
- Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG)
i. d. F. d. Bek. vom 16.07.2004 SächsGVBl. Jg. 2004 Bl.-Nr. 15 S. 298 Fassung gültig ab: 05.06.2010
- Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) SächsGVBl. Jg. 2004 Bl.-Nr. 10 S. 350, ber. S. 416 Fassung gültig ab: 01.08.2004
- Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschule - SOGS) SächsGVBl. Jg. 2004 Bl.-Nr. 10 S. 312 Fassung gültig ab: 01.08.2010
- Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen - SOFS) SächsGVBl. Jg. 2004 Bl.-Nr. 10 S. 317 Fassung gültig ab: 01.08.2010
- Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG)
SächsGVBl. Jg. 1992 Bl.-Nr. 4 S. 37 Fsn-Nr.: 710-2 Fassung gültig vom: 01.08.2007 bis: 31.07.2011
- Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung einer Zuwendung für besondere Maßnahmen zur Integration von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlichen in allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen SächsABl. Jg. 2003 Bl.-Nr. 12 S. 244 Fassung gültig ab: 30.05.2003
( Links auf www.revosax.de )
“Handbuch zur Förderdiagnostik in Sachsen" SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS // PRESSE- UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT
Das "Handbuch zur Förderdiagnostik in Sachsen" ist ein Angebot des sächsischen Bildungsservers
(www.sachsen-macht-schule.de). (Sie verlassen beim klicken auf den Link unsere Seite)
Handbuch zur Förderdiagnostik (pdf)
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