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Die UN-Behindertenrechtskonvention
Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist seit dem 29. März 2009 geltendes Recht in Deutschland.
Sie garantiert in Artikel 24 jedem behinderten Menschen
- das Recht auf Bildung
- das Recht auf gleichberechtigten Zugang zu einem inklusiven und hochwertigen Unterricht in Grundschulen und weiterführenden Schulen
- das Recht auf notwendige Unterstützung innerhalb der allgemeinen Schulen, so dass jedes Kind seinen individuellen Möglichkeiten voll ausschöpfen und erfolgreich lernen kann
Leider erfolgt die Umsetzung der Konvention in das Schulrecht der Bundesländer nur sehr zögerlich bzw. gar nicht, vor allem im Freistaat Sachsen. Das sächsische Kultusministerium zählt die Förderschulen zur allgemein- bildenden Schule und ist deshalb der Ansicht, dass somit jetzt schon eine inklusive Bildung nach Artikel 24 umgesetzt wird. Diese Ansicht widerspricht dem Geist der UN- Behindertenrechtskonvention, denn diese sieht das gemeinsame Lernen von behinderten und nichtbehinderten Schülern vor.
Wir Eltern erleben nach wie vor eine unglaubliche Diskrepanz zwischen der gesetzlichen Verpflichtung alle Kinder und Jugendlichen in die Allgemeine Schule einzubeziehen und der Praxis, Kinder mit Behinderungen auszugrenzen und gegen den erklärten Elternwillen Förderschulen zuzuweisen.
Deshalb hat die LAG "Gemeinsam Leben, Gemeinsam Lernen" NRW in Zusammenarbeit mit der Bundesarbeits- gemeinschaft sowie dem SoVD den führenden Völkerrechtler und Professor für öffentliches Recht, Prof. Dr. Eibe Riedel gebeten zu klären, welche Rechte Kinder mit Behinderung auch jetzt schon den Schulbehörden gegenüber geltend machen können. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse aus dem Gutachten von Prof. Riedel können Sie hier herunterladen (PDF)
Die UN-Behindertenrechtskonvention in deutscher Übersetzung als PDF zum Download
UN-Behindertenrechtskonvention - Schattenübersetzung
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